Formulare

Verschiedenste Formulare und Unterlagen zum Download:

FAQ

Was ist zu tun, wenn:

1. Ich habe einen Wasserschaden in der Wohnung, was muss ich machen bzw. melden?

Die Hausverwaltung hat für die allgemeinen Teile des Hauses einen Gebäudeversicherung (auch Bündelversicherung genannt) abgeschlossen. In dieser Versicherung sind im Regelfall Schäden von Leitungswasser, Abflussverstopfung, Sturm, Feuer und Haftpflicht versichert.

Für Schäden an Einrichtungsgegenständen in der Wohnung oder ihrem Fahrzeug am Autoabstellplatz ist der Mieter/Eigentümer selbst verantwortlich eine Haushaltsversicherung abzuschließen. Diese Versicherung umfasst im Regelfall auch Schäden von Glasbruch, Einbruch in die Wohnung, Hausrat und die Privathaftpflicht.

Was muss ich beachten:

  • Schadenminderungspflicht – bei Gefahr im Verzug sofort entsprechende Maßnahmen einleiten z. B. bei einem Rohrbruch gleich einen Installateur anrufen und Sofortmaßnahmen beauftragen. Auf der Homepage der Hausverwaltung gibt es dazu Notrufnummern von Installateuren.
  • Informieren Sie die Hausverwaltung über die mögliche Ursache, den Umfang des Schadens und welche Maßnahmen veranlasst wurden. Die weiteren Schritte werden von der Verwaltung veranlasst.
  • Geben Sie Kontaktdaten weiter, wo Sie erreichbar sind.

2. Ich hatte einen Wasserschaden, wer übernimmt die Stromkosten für die Trocknung?

Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten erhält die Hausverwaltung die Rechnung/en in der auch der Stromverbrauch (kWh) angeführt ist. Im Zuge der Einreichung der Rechnungen bei der Gebäudeversicherung, werden die Stromkosten entschädigt und angewiesen. Sie werden nach der Abwicklung mit dem Versicherer von der Hausverwaltung verständigt, um die Bankverbindung bekanntzugeben - die Geldleistung kann somit an Sie angewiesen werden.

Tipp! Sollte sehr hohe Stromkosten in Ihrer Einheit angefallen sein - nehmen Sie unbedingt Kontakt mit Ihrem Stromversorger auf und melden Sie dies. Somit kann neuen erhöhten Aconto Zahlungen vorgebeugt werden.

3. Es ist etwas kaputt, kann ich selbst eine Firma beauftragen?

Aufträge an Firmen, wo allgemeine Teile des Hauses (z. B. gemeinsames Stiegenhaus, Hauseingang oder Tiefgarage und dgl.) betroffen sind, sollten grundsätzlich durch die Hausverwaltung erfolgen oder zumindest mit der Hausverwaltung abgesprochen sein.

Reparaturen oder Verschönerungen in einer Wohnung, z. B. farbliche Neugestaltung der Innenwände in der Wohnung können von einem Mieter/Eigentümer natürlich selbst bemustert und beauftragt werden.

4. Was sind Nebenkosten bzw. Betriebskosten einer Wohnung?

Unter diesen Kosten versteht man alle laufenden regelmäßigen Kosten, die dem Mieter/Eigentümer einer Wohnung, eines Hauses, eines Gebäudes durch deren bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen.

Im Regelfall sind das:

  • Wasser und Kanalgebühren
  • Müllgebühren
  • Die Beseitigung von Unrat
  • Grundsteuer
  • Eichung, Wartung und Ablesekosten von Messvorrichtungen
  • Kosten für den Rauchfangkehrer
  • Kosten für allgemeine Beleuchtung (z. B. auch Glühbirnen)
  • Kosten für Gebäudeversicherung
  • Verwaltungskosten
  • Kosten der Hausbetreuung (z. B. Hausmeistertätigkeiten, Winterdienst)
  • Schädlingsbekämpfung
  • Liftkosten

5. Bis wann muss die Hausverwaltung die Betriebskostenabrechnung bzw. Jahresabrechnung machen?

Die Abrechnung muss bis 30 Juni des Folgejahres abgerechnet werden. Der Bestandnehmer hat das Recht, die Rechnungsbelege einzusehen. Fragen dazu bitte gleich direkt an die Hauverwaltung richten. Sollten nicht binnen 6 Monate ab Übermittlung der Abrechnung begründete Einwendungen erhoben werden, gilt die Jahresabrechnung als endgültig geprüft und anerkannt.

6. Wie erfolgt die Heizkostenabrechnung bei unterjähriger Neuvermietung (Mieter) oder unterjährigen Verkauf (Eigentümer) der Wohnung?

Sollten Sie eine Verbrauchsablesung durchführen, können die Heizkosten gemäß dem Heiz- und Kälteabrechnungsgesetz anteilig nach dem Nutzungszeiträumen aufgeteilt werden. Wenn Sie keine Ablesung der Verbräuche durchführen, werden die Kosten anhand einer Hochrechnung abgerechnet.

7. Was sind Smart Meter?

Smart Meter sind digitale Zählgeräte zur Erfassung des Stromverbrauchs in regelmäßigen Zeitintervallen. Die Verbrauchswerte werden an den Netzbetreiber übertragen, so dass ein Ablesen vor Ort nicht mehr erforderlich ist. Gegenüber den mechanischen Messgeräten verfügen Smart Meter über eine Reihe neuer Funktionen.

Jeder vorhandene Ferrariszähler wird von Ihrem Netzbetreiber gegen einen Smart Meter getauscht. Wenn Sie also bis jetzt zwei Zähler beispielsweise für Tag- und Nachtstrom hatten, bekommen Sie auch nun zwei Smart Meter installiert.

Sie bekommen als Kunde bzw. Kundin rechtzeitig vor dem Zählertausch von Ihrem Netzbetreiber Bescheid und im Zuge dessen gleich einen Termin für den Zählertausch.

8. Ich möchte meine Wohnung kündigen, wie mache ich das?

Als Mieter muss ich schriftlich (Formular Kündigung des Mietverhältnisses) bis zum letzten eines Monats an die Hausverwaltung bzw. meinen Vermieter kündigen. Achten Sie auch darauf, dass die Kündigung eigenhändig von Ihnen unterfertigt wird. In der Regel werden Kündigungsfristen von 3 Monaten vereinbart. Das unterfertigte Kündigungsschreiben können Sie auch per E-Mail schicken. Sie bekommen sodann einen Termin für die Rückgabe der Wohnung zugeschickt.

Die Wohnung sollte geräumt und gereinigt zurückgegeben werden. Farbliche Veränderungen müssen wieder auf den ursprünglichen Zustand vom Mieter hergestellt werden. Schäden (auch Dübellöcher und dgl.) müssen behoben werden. Bitte beachten Sie, dass im Regelfall keine Abgeltung für Verbesserungen erfolgt.

9. Wer muss den Meldezettel unterfertigen?

Der Meldezettel muss vom Vermieter unterfertigt werden.

10. Ich brauche zusätzliche Schlüssel oder einen neuen Zylinder für meine Wohnung, wie bekomme ich diese?

Die Hausverwaltung stellt ihnen eine schriftliche Schlüssel- bzw. Zylinderbestätigung (Formular) aus. Mit dieser Bestätigung können Sie bei allen Schlüsseldiensten eine Bestellung vornehmen. Für die Bearbeitung durch die Hausverwaltung ist ein Foto des nachzubestellenden Schlüssels oder Zylinder, mit der Firma und Schlüssel oder Zylindernummer erforderlich. Ihr Ersuchen können Sie auch gerne per Mail an die Hausverwaltung senden.

11. Ich möchte mir ein Haustier zulegen, was muss ich beachten?

Bestimmungen über Haustierhaltung finden Sie in ihrem Mietvertrag oder in der Hausordnung. Besprechen Sie ihr Vorhaben mit der Hausverwaltung bzw. Ihrem Vermieter.

12. Was ist ein abweichender Aufteilungsschlüssel im WEG 2002?

Laut dem Wohnungseigentumsgesetz sind sämtliche Betriebskosten und Rücklagenbeträge nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. Es besteht jedoch die Möglichkeit gemäß § 32 Abs. 2 WEG einen abweichenden Aufteilungsschlüssel unter den Eigentümern einvernehmlich festzulegen.

13. Kann ich im Stiegenhaus, gleich bei meiner Eingangstüre einen kleinen Schuhkasten hinstellen?

Alle Wege in einem Wohnhaus müssen frei begehbar sein. Bei einem Brand kann eine starke Rauchentwicklung entstehen und abgestellte Gegenstände in den Gängen können zu Stolperfallen werden oder selbst Feuer fangen. In einem Notfall müssen Rettungskräfte auch rasche Hilfe leisten können.

14. Wie verwaltet die Hausverwaltung die Gelder der Eigentümergemeinschaft?

Gemäß § 20 (6) WEG 2002 führt die Verwaltung ein einsehbares Anderkonto, wo die Ein und Auszahlungen erfolgen. Dieses Konto ist eine spezielle Form des Treuhandkontos, welches ausschließlich dem Zahlungsverkehr der betreffenden Liegenschaft gewidmet ist.

15. Ich möchte eine E-Ladestation auf meinen KFZ-Parkplatz nachrüsten, wie ist die gesetzliche Bestimmung für Wohnungseigentümer?

Das Laden im Mehrfamilienhaus / in einer Wohnanlage ist nicht nur technisch, sondern auch aus rechtlichen Gründen manchmal herausfordernd.

Neu ab 01.01.2022 gilt - Zustimmungsfiktion bei folgenden Maßnahmen:

  • Die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft
  • die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsam laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs,
  • die Anbringung einer Solaranlage/Photovoltaikanlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt,
  • die Anbringung von sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung eines Objekts
  • der Einbau von einbruchsicheren Türen.

Was bedeutet die Zustimmungsfiktion?

Eine Vereinfachung der Beschlussfassung. Konkret bedeutet dies, dass die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als erteilt gilt, wenn er nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung über die geplante Änderung eben dieser widerspricht. In der Verständigung müssen die Änderungen konkret umschrieben und die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruches genannt werden. Wenn Eigentümer demzufolge keine Äußerung geben - gilt dies als Zustimmung.

16. Muss mir mein Vermieter oder Voreigentümer den Energieausweis aushändigen?

Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes (Vermietung, Verpachtung) der Bestandgeber dem Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen.

Der Käufer oder Bestandnehmer kann sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder aber selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen Kosten vom Verkäufer bzw. Bestandgeber fordern. (Siehe Energieausweisvorlagegesetz 2012, gültig ab 01.12.2012)

17. Warum riecht es im Keller muffig, obwohl die Kellertüre ständig offensteht?

Gelangt warme Außenluft in den Kellerraum, schlägt sich der darin enthaltene Wasserdampf an den kalten Kellerwänden oder kalten Wasserleitungen nieder. Das führt zu Durchfeuchtung und Schimmelbildung ist die Folge – es riecht muffig. Keller sollten deshalb in der warmen Jahreszeit nur nachts gelüftet werden. Zur Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände wie Papier, Sportgeräte, Metalle und andere hochwertige Materialien eignet sich ein unbeheizter Keller nicht! Beachten Sie die Einhaltung der Versicherungsbedingungen.

18. Was sind meine Pflichten und auf was muss ich achten als Wohnungsnutzer?

  • Die bestimmten Einrichtungen insbesondere Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- und sanitäre Anlagen auf eigene Kosten zu warten und in Stand zu halten.
  • Einstellen und Warten der Fenster, Türen, Jalousien und Rollos. Um die Gangbarkeit der Scharniere zu gewährleisten, ist ein regelmäßiges Einsprühen der beweglichen Teile mit entsprechenden Schmiermitteln (z.B.: WD 40, EVVA – Multispray u. a.) unabdingbar. Als Schmiermittel dürfen dabei nur „harz- und säurefreie Öle“ verwendet werden.
  • Gummidichtungen sind ebenfalls mindestens zweimal jährlich mit entsprechenden Mitteln (Autopflegemittel verwenden) einzulassen, um ein Spröd werden und Verhärten der Dichtungen zu vermeiden. Dies betrifft ebenso die Jalousien und Rollos. Diese dürfen jedoch nur mit fettfreien Schmiermitteln (z.B.: mit Silikonspray und speziellen Industriesprays) gewartet werden.
  • Warten Sie die Heizkörperventile. Außerhalb der Heizperiode sind diese zu öffnen, um das Steckenbleiben zu verhindern. Bei Beginn der Heizperiode lassen sich Ventile oft nicht mehr öffnen und müssen getauscht werden. Bei Thermostatventilen kann der Schiebezapfen hängen bleiben, somit bleibt der Heizkörper kalt. Hier kann in der Regel die Entfernung des Thermostatkopfes und das Herausziehen des Schiebezapfens am Ventil mit der „Kombizange“ den Einsatz eines Installateurs vermeiden.
  • Der Prüfknopf bei den Fehlerstromschutzschaltern (im E-Sicherungsschrank) ist mind. zweimal im Jahr zu betätigen und zu prüfen. Sollte bei Betätigung des Prüfknopfes der Schutzschalter nicht herunterfallen, ist der Fehlerstromschutzschalter defekt und umgehend zu tauschen.
  • Waschmaschinen und Geschirrspüler, auch WC-Panzerschläuche sind von einer Fachfirma regelmäßig prüfen zu lassen. Badewannen/Duschtassen sowie Anschlussfugen/Silikonfugen sind regelmäßig auf Dichtheit zu prüfen und bei Bedarf zu erneuern.
  • Bei längerer Abwesenheit (länger als drei Tage) ist die Wohnungsabsperrung für die Wasserzufuhr abzudrehen. Sollte dies nicht erfolgen kann bei einem Rohrbruch die Versicherung Regressansprüche stellen.
  • Wohnungs- und Postkastenzylinder: Die jährliche Wartung kann mit einem EVVA-Multispray erfolgen.
  • Die Wohnungsabsperrventile einmal jährlich komplett zu und wieder aufdrehen, dann 1/2 Drehung wieder zu drehen, damit sie bedienbar bleiben.
  • Abluftfilter im Ventilator - WC und Bad zweimal jährlich reinigen.
  • Wasserabläufe: In die Küchen und WC - Abläufe darf KEIN FETT geschüttet werden. Auch Reis, sonstige Speisereste und Katzenstreu haben im Ablauf nichts verloren. Kaufen sie sich ein einfaches Sieb für den Küchenablauf (Baumarkt) damit diese Reste nicht irrtümlich in den Ablauf gelangen. Fette und Speisereste verkleben die Leitungen. Verstopfungen sind die Folge.

Wenn sie das Gefühl haben, dass der Ablauf nicht mehr ordentlich geht, prüfen sie, ob der Siphon verlegt ist. Schrauben sie den Siphon vorsichtig ab (immer gegen den Uhrzeigersinn) zerlegen sie ihn, reinigen sie ihn und bauen ihn wieder zusammen. Bitte beachten Sie, dass die Dichtungen wieder ordentlich eingelegt sein müssen, da sonst Wasser austritt.